Maskenatteste in der Berufung

Maskenatteste in der Berufung
Published On: August 15, 2023768 words3,8 min read

Ich habe schon viele Corona Verfahren erlebt, aber das was nun Hannover stattgefunden hat, schlug dem Fass den Boden aus. Mein Mandant, Robert S., leidet nachweislich an schweren Krankheiten, ist 60% schwerbehindert, braucht ein Hörgerät, hat Asthma, Bronchitis und COPD. Robert S. hat aber ein Problem, er hatte die „falsche Ärztin“ – Dr. Carola Javid Kistel. Eine Ärztin, die im Gegensatz zu Roberts Lungenarzt überhaupt noch dazu bereit war Atteste auszustellen.

Über den Verfahrensverlauf hatte ich bereits berichtet. Und es ging auch so weiter. Nicht nur, dass völlig überflüssige Zeugen geladen wurden, weil diese zu den rechtlich erheblichen Fragen gar nichts beitragen konnten und ich deshalb dazu „genötigt“ wurde gleich drei Mal nach Hannover zu fahren, auch meine Krankmeldung wurde von der vorsitzenden Richterin nicht anerkannt. Ein Verstoß gegen ein faires Verfahren, so etwas habe ich in 20 Jahren Juristerei noch nicht erlebt.

Bei Durchsicht der Akte fiel mir gleich auf, dass die einzig relevante Aussage der Zeugin Dana S. nicht im Protokoll vermerkt wurde. Im erstinstanzlichen Urteil war noch die Rede davon, dass die Ärztin, welche das Attest ausgestellt hat (Dr. Carola Javid Kistel), ihre Zulassung verloren habe. Zu dieser falschen und unbelegten These wurde die Polizeibeamte befragt und diese teilte mit, dass die Quelle der falschen Erkenntnis eine Suchanfrage bei Google gewesen sei.

Für die Beurteilung, ob es sich bei einem Maskenattest um ein unrichtiges Gesundheitszeugnis handelt, scheint es sich um einen bei Gericht weit verbreiteten Irrtum zu handeln, dass eine Richterin feststellen könne, aus welchem Grund eine Diagnose erfolgt ist und so wurden dann auch Befunde meines Mandanten vor aller Öffentlichkeit vorgelesen – der Gerichtssaal wurde zum Behandlungszimmer. Dass dies so natürlich nicht geht, hatte mir bereits der Kölner Richter in dem Maskenverfahren gegen einen Kölner HNO Arzt bestätigt – das Strafverfahren habe ich daher damals auch eingestellt bekommen.

Zu keiner Zeit war es so, dass ein Gericht an einem Urkundenbeweis (beispielsweise bei Krankschreibungen im Arbeitsrecht) jemals gezweifelt hätte, es sei denn, dass ganz offensichtliche Belege dafür vorgelegen haben, dass ein Attest zu Unrecht erteilt wurde. Solche offensichtlichen Zweifel an der Richtigkeit des Attest lagen hingegen nicht vor. Dass die „Gesinnung“ der Ärztin der erstinstanzlichen Richterin als Anlass diente glauben entscheiden zu können, dass ein richtiges oder eben „unrichtiges“ Gesundheitszeugnis vorliegen würde, ist schlicht absurd. Zu prüfen war lediglich, ob eine Untersuchung stattgefunden hat, was unzweifelhaft der Fall gewesen ist. Eine weitere inhaltliche medizinische Beurteilung steht einem Gericht nicht zu. Hierzu wäre allenfalls ein Sachverständiger in der Lage, nicht aber eine Richterin ohne medizinische Vorkenntnisse.

Der Gerichtssaal ist eben kein Behandlungszimmer, auch wenn die Vorsitzende Richterin in der Berufung ebenfalls versucht hat, den Gerichtssaal zum Behandlungszimmer zu machen, indem sie die persönlichen Krankheiten des Angeklagten vorgelesen hat. Unrichtig i.S. von § 278 StGB ist ein Gesundheitszeugnis nur dann, wenn die mit erklärten Grundlagen der Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist i.d.R. gegeben, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde.

Nachweislich wurde mein Mandant aber von seiner Ärztin untersucht und seine Krankheiten sind unbestreitbar, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hatte. Gleichwohl wollte man dies nicht anerkennen und bezog sich dann auf eine Entscheidung des OLG Celle. In dieser Entscheidung ging es aber daran, dass gar keine Untersuchung stattgefunden hatte, was mit dem Verfahren gegen Robert S. insofern also gar nicht vergleichbar ist. Höchstrichterliche Rechtsprechung vom Obersten Bayrischen Gerichtshof wurde dabei schlicht ignoriert und so begründet man dann die Verurteilung meines Mandanten dann damit, dass die Untersuchungen nicht ausreichend waren.

Das Attest meines Mandanten ist aber schlicht richtig und nicht falsch, da es keine falschen Angaben über den Gesundheitszustand enthält. Auch hatte Robert S. keinen Vorsatz über seinen Gesundheitszustand zu täuschen, weil er der Diagnose seiner Ärztin vertraut hat. Diesbezüglich unterstellte das Gericht Robert S. aber, dass er hätte erkennen müssen, dass auch noch weitere Untersuchungen erforderlich gewesen seien. Zudem würde er seine Ärztin, welche sich kritisch zu den Corona Maßnahmen geäußert hatte, ja auch kennen. Wenn der Verordnungsgeber sagt, wir sollen eine Maske tragen, dann machen wir das auch – bemerkte die vorsitzende Richterin noch zu Abschluss. Ich bin gespannt, wenn der Gesundheitsminister Karl Lauterbach zum Hitzeschutz demnächst eine Sonnenhut Verordnung herausbringt, ob die Richter in Hannover dann künftig auch Sonnenhut tragen werden – wenn es die Regierung ihnen befiehlt. Ich dachte immer, dass Gerichte dazu da sind, unsinnige Regelungen und Verordnungen zu hinterfragen, anstatt sie mit unsinnigen Argumenten auch noch zu bestätigen.

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