Published On: April 26th, 2023260 words

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Das Land­ge­richt Hof hat eine Scha­dens­er­satz­kla­ge wegen Be­schwer­den nach einer Co­ro­na-Imp­fung gegen den Impf­stoff­her­stel­ler As­tra­Ze­ne­ca ab­ge­wie­sen. Die Klä­ge­rin hat bereits Be­ru­fung beim Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg ein­ge­legt. Das Ver­fah­ren dürf­te zu den ers­ten gegen einen Co­ro­na-Impf­stoff­her­stel­ler in Deutsch­land ge­hö­ren. Die 33-jährige Klägerin wurde Anfang März 2021 mit dem Covid-19-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers AstraZeneca geimpft. Kurz darauf erlitt sie eine Darmvenenthrombose, woraufhin ihr ein erheblicher Teil des Darms entfernt werden musste. In der Folge leidet sie unter erheblichen Beschwerden und Einschränkungen. Sie verklagte deshalb den Impfstoffhersteller auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie behauptete, der Hersteller habe trotz Anhaltspunkten für eine erhöhte Thromboseanfälligkeit das Thromboserisiko systematisch verharmlost.

Das Landgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Der Hersteller hafte der Klägerin nicht nach § 84 Abs. 1 AMG. Es liege weder ein Produkt- noch ein Informationsfehler vor. Ein Produktfehler nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG setzte ein negatives Nutzen-Risiko-Profil für die Gesamtheit der potentiellen Anwender voraus. Anhaltspunkte dafür gebe es nicht. Vielmehr sei vom PRAC-Ausschuss der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) wiederholt ein positives Nutzen-Risiko-Profil festgestellt worden.

Ob dies für die Klägerin auch so positiv ist, kann bezweifelt werden – wenn ihr nun der halbe Darm fehlt. Aber immerhin ist sie nicht an Corona gestorben, ein Risiko was unter 1% beträgt …

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