Faesers Compact-Verbots-Trick
In meiner Staatshaftungsklage habe ich vor allem darauf abgestellt, dass ich nicht erkennen kann, dass Elsässer tatsächlich einen nicht rechtsfähigen Verein gegründet haben könnte, sondern dass ihm dies von Seiten des BMI untergeschoben wurde. Bei dieser Ansicht bliebe ich auch. Worum es im Kern geht, sind sogenannte Vereinigungsverbote nach dem Art. 9 Abs.2 Grundgesetz. Hierdurch sollen Organisationen verboten werden, die der verfassungsmäßige Ordnung zuwider laufen. Gehen wir also mal davon aus, dass man dazu kommen würde, Compact als einen Verein einzustufen. Was wäre dann weiterhin zu prüfen und welcher Maßstab gilt dafür. In seiner letzten Vereinsverbotsentscheidung von 2018 sagt das BVerfGE 149, 160 dazu folgendes:
„Das Grundrecht, an dem sich ein Vereinigungsverbot messen lassen muss, ist in erster Linie die Vereinigungsfreiheit; sie steht hier im Vordergrund. Das bedeutet nicht, dass die Wertungen weiterer Grundrechte im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Art. 9 GG keine Berücksichtigung finden […]. Art. 5 Abs. 1 GG wird damit aber nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab.“ (Rn. 93)
„Soweit ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG auf grundrechtlich geschützte Handlungen gestützt wird oder auf andere Weise sonstige Grundrechte beeinträchtigt, müssen diese Grundrechte im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 9 Abs. 1 GG beachtet werden. Ein Vereinigungsverbot darf nicht bewirken, dass auf diesem Wege untersagt wird, was die Freiheitsrechte sonst erlauben.“ (Rn. 113)
Für die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) etwa leitet das BVerfG aus vorstehenden Grundsätzen ab, dass ein Vereinsverbot nicht schon auf eine politische Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung abstellen dürfe, sondern erst, wenn diese Ausrichtung kämpferisch-aggressiv verfolgt werde (BVerfGE 149, 160 Rn. 114).
Genau dies wurde von Seiten des BMI und Nancy Faeser vorgetragen, Elsässer sei kämpferisch-aggressiv vorgegangen. Was das genau sein soll, erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht. Der „Trick“ an der Sache ist aber doch, dass es hier in erster Linie darum geht die Betätigung einer Vereinigung, eines Verein, zu untersagen – und eben nicht das dahinterstehenden Produkt, hier: das Compact Magazin.
Mithin führt das Vereinsverbot was hier ausgesprochen wurde, aber genau dazu was nach dem Verfassungsgericht eben nicht zulässig ist, es wird etwas verboten, was nach dem Art. 5 Grundgesetz ansonsten erlaubt wäre, Pressefreiheit. Der Faeser Trick besteht also rechtlich gesehen also darin, dass sie so tut, als ginge um den Bestand des „Elsässer Vereins“, wobei es in Wirklichkeit aber nicht darum geht, wer sich hier angeblich alles zusammengeschlossen habe, sondern um die Tätigkeit die von diesem Verein ausgeführt wird – die Publikation des Compact Magazins. Folglich führt das Bestandsverbot der Vereinigung letztlich zur Einschränkung der Pressefreiheit und zwar durch das BMI und nicht durch ein Gericht.
Wenn ich das oben genannte Urteil des BverfGE richtig bewerte, dann dürfte die Verbotsverfügung also auch deshalb rechtswidrig sein, da sie im Ergebnis genau das bewirkt, was das Verfassungsgericht für unzulässig hält, die Einschränkung der Pressefreiheit durch die Hintertüre – so wie es auch in meiner Klage gesagt habe.
Bildquelle: Björn Banane YouTube