Youtube löscht Video von Prof. Martin Schwab
YouTube löschte ein Video von Prof. Dr. Martin Schwab auf dem Kanal der Basis Partei NRW. Hiergegen wollten wir gerichtlich vorgehen, aber das zuständige Gericht in Düsseldorf hat nun Zweifel an ihrer Zuständigkeit. Insbesondere weil es sich bei dem Kläger nicht um eine Person, sondern um eine politische Partei handelt – Klägerin ist nicht Prof. Schwab, sondern die BasisPartei NRW. Hierzu habe ich nun vorgetragen, dass der Rechtsweg auch nach ART. 7 Abs. 1 Nr.2 EuGVVO eröffnet, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Es handelt es sich bei der Löschung des Videos meiner Ansichtt nach dem Verstoß im Sinne ART. 7 Abs.1 Nr. 2 um eine Zensur und mithin um ein Delikt, was den Rechtsweg auch am Erfüllungsort eröffnet. In der Hauptsache sollte dies zur Auslegung der EuGVVO beim EuGH vorgelegt werden.
Aufgrund der Kürze des Videos nehmen wir, obwohl die Antragsgegnerin keine Gründe benannt hat, wie folgt Stellung zu den Aussagen: Hinsichtlich der Gefährlichkeit der Impfung verweisen wir auf den Beschluss des BVerfG BVerfG, Beschluss vom 10.02.2022 – Aktenzeichen: 1 BvR 2649/21 zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht an. Dort heißt es in Rn. 16: “Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können”. …..
Die EMA betriebt eine Datenbank zu den Verdachtsfällen. Sie nennt eine Zahl von 361.767 Verdachtsfällen auf Nebenwirkungen der Impfung
mit Biontech, davon 5.113 mit tödlichem Ausgang. Nimmt man die anderen Impfstoffe hinzu, wären es sogar noch etwas mehr. Im Hinblick auf die Aussage des Prof. Dr. Schwab, wenn eine Impfung die von Staatsseite verordnet wird, könne man von einem bedingtem Tötungsvorsatz sprechen, enthält neben der Tatsache, dass es zu Todesfällen kommen kann, eine juristische Wertung: ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis) – hält der Täter beim Eventualvorsatz den Taterfolg lediglich für möglich, obwohl er diesen nicht unbedingt erfüllen möchte. Der Täter begeht also die Tat, obwohl ihm die möglichen Konsequenzen seines Handelns bewusst sind. ….
In dem Video spricht Prof. Schwab davon, dass „dieBasis Partei“ für die Freiwilligkeit der Impfung stehe und er nicht möchte, dass der Staat einem Bürger eine Impfung aufzwinge. Im Hinblick auf eine falsche Tatsachenbehauptung, ist ferner zu beachten, dass es sich um eine rechtliche Einschätzung handelt und eben keine Tatsachenbehauptung, einzig dass es zu Todesfällen gekommen ist – ist dem Beweis zugänglich und dies kann nicht bestritten werden ….