Einrichtungsbezogene Impfpflicht war verfassungswidrig

Einrichtungsbezogene Impfpflicht war verfassungswidrig
Published On: Februar 9, 20232320 words11,6 min read

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 27.04.2022 entschieden, dass die sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“ mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, 1 BvR 2649/21). Ich komme bei meiner rechtlichen Prüfung zu einem anderen Ergebnis – ich bin der Ansicht, dass diese Impfpflicht verfassungswidrig ist und auch gegen die Menschenwürde verstößt.

Am 25.03.2020 stellte die Bundesregierung eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Damit traten zugleich eine Reihe von Corona Verordnung nach Paragraph 5 IfSG in Kraft. Diese Verordnungen wurden zunächst bis zum 31.03.2021 begrenzt und dann verlängert. Nach Paragraph 28 IfSG konnte die zuständige Behörde die sog. notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, insbesondere die in Paragraph 28a Absatz 1 und in den Paragraphen 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich war.

Zumal lange unklar war, was eine pandemische Lage überhaupt ist, wurden folgende Grundrechte kurzerhand eingeschränkt bzw. außer Kraft gesetzt: die Bewegungsfreiheit (Ausgangssperre), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (nur mit wenigen Personen treffen), das Eigentumsrecht und die Gewerbefreiheit (erheblich geschäftsschädigende Einschränkungen), die Versammlungsfreiheit (Demonstrationen untersagt), die freie Berufsausübung (Kultur, Gastronomie und Tourismus geschlossen), die Religionsfreiheit (Messeverbote und Beschränkung der Messebesucher), der Schutz des ehelichen und familiären Zusammenlebens (Besuchsverbote), das Recht auf Bildung (Schulen geschlossen), das Recht auf körperliche Unversehrtheit (PCR-Test, Maskenpflicht, Impfungen).

Eine allgemeine Impfpflicht ist uns zwar erspart geblieben, diese hätte vor dem Verfassungsgericht aber auch keinerlei Chance gehabt, wohl aber die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht, sowie die Impfpflicht für Soldaten.

So wurden die Paragraphen 28a – 28c IfSG eingeführt, was ich schon deshalb für extrem fragwürdig halte, da sie das Gesetz zu einer Art „Case Law“ für Corona machen, anstelle der sonstigen abstrakten Abfassung von Gesetzen. Es mussten dann nach Paragraph 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig waren, seit dem 15. März 2022 der jeweiligen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie vollständig gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen waren.
Ausgenommen waren nur Personen mit einer medizinischen Kontraindikation. Wurde kein ordnungsgemäßer Nachweis vorgelegt, hatte die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dieses könnte dann gegenüber den betroffenen Personen nach Paragraph 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügen.

Das Verfassungsgericht sah es allerdings als gerechtfertigt an, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt wurde und begründete dies wie folgt:

„Der Gesetzgeber verfolgt den legitimen Zweck, vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen. Während für die meisten Menschen eine COVID-19-Erkrankung mild verläuft, besteht für bestimmte Personen aufgrund ihres Gesundheitszustandes und/oder ihres Alters nicht nur ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder sogar tödlichen Krankheitsverlauf. Gerade bei älteren und immunsupprimierten Personen besteht auch ein erhöhtes Risiko für eine Infektion, da sie auf eine Impfung weniger gut ansprechen. Die Annahme des Gesetzgebers, es bestehe insoweit eine erhebliche Gefahrenlage für gewichtige Schutzgüter, die gesetzgeberisches Handeln erforderlich mache, beruht auf hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen. Der Gesetzgeber konnte zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes von einer sich verschärfenden pandemischen Lage und einer damit einhergehenden besonderen Gefährdung älterer und vorerkrankter Menschen ausgehen“.

Schon hier möchte ich dem Verfassungsgericht widersprechen, ich stelle sogar einen legitimen Zweck in Frage, da ich auch nicht erkennen kann, warum sich die Gefahrenlage besonderes erhöht haben sollte. Im Gegenteil, wurden die Virus Varianten doch immer ungefährlicher, dass alte und kranke Menschen dagegen schon zu allen Zeiten immer gefährdeter gewesen sind, als junge und gesunde Menschen, ist eine Binsenweisheit – eine besondere gesetzgeberische Erfordernis tätig zu werden kann ich nicht erkennen. Zumal niemals festgestellt wurde, ob diese vulnerablen Menschen tatsächlich an und nicht vielleicht nur mit dem C-Virus verstorben waren. Nach den Obduktionsergebnissen von Prof. Dr. Püschel aus Hamburg, war jedenfalls kein einziger Mensch originär an dem C-Virus verstorben, sondern allesamt mit dem Virus.

Was wäre denn, wenn diese Impfpflicht vor allem einem Zweck dienen sollte, einen unzureichend getesteten angeblichen „Impfstoff“ zu verkaufen, den die Menschen ohne eine gesetzliche Pflicht ablehnen würden – da sie keine „Versuchs-Kaninchen“ sein wollen, wie dies der Kanzler Olaf Scholz sagte.

Sie können sich ja einen anderen Beruf suchen, so jedenfalls die irre Idee des Verfassungsgerichts. Und wie viele Menschen würden dann sterben, wenn alle Pflegekräfte sich einen neuen Beruf suchen würden – dies haben die Landesfürsten jedenfalls erkannt und verzichten in Missachtung einer Pflicht zur Umsetzung eines Bundesgesetzes auf dessen Durchsetzung, auch ein einmaliger Vorgang in der Rechtsgeschichte der BRD.

War die Impfpflicht wirklich geeignet im Sinne des Gesetzes?

Dies bejaht das Verfassungsgericht, mit folgenden Argumenten:
„Die Pflicht zum Nachweis einer COVID-Impfung ist im verfassungsrechtlichen Sinne auch geeignet. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Pflicht zum Nachweis einer Impfung oder Genesung aller Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit vulnerabler Menschen beitragen kann. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ging eine deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit davon aus, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und daher das Virus seltener übertragen können. Angenommen wurde auch, dass Geimpfte bei einer Infektion weniger und kürzer als nicht Geimpfte infektiös sind“, so die Karlsruher Richter“.

Moment, mal! Von welcher fachwissenschaftlicher Mehrheit ist hier die Rede und vor allem, was bedeutet eigentlich Impfung?
Landläufig versteht man unter einer Impfung doch, dass der Mensch, nachdem er mit einem abgeschwächten Erreger infiziert wurde, wenn der echte Erreger kommt, eine schnelle Immunreaktion zeigt und der Mensch gar nicht krank wird.

Nicht so aber bei den neuartigen „Gen-Impfungen“. Hier vermutete man zunächst noch eine sehr lange Wirksamkeit, später war nur noch davon die Rede, dass ein schwerer Verlauf verhindert werden könne. Mit anderen Worten: vielleicht nur ein bisschen krank. Und genau dies stellt in meinen Augen eine sogar viel höhere Gefahr für die vulnerablen Menschen dar. Wer nur etwas krank ist, dies ggf. gar nicht merkt und dann noch ungetestet in den Krankenhäusern und Altersheimen tätig ist, der kann grade deshalb seine Mitmenschen anstecken.

Apropos: da hätte man doch gleich beim Hersteller nachfragen können, wie das mit der Ansteckung aussieht. Hätte man dies getan, so hätte man erfahren, was die Pfizer-Managerin Janine Small selbst im EU-Parlament sagte, dass der Impfstoff vor der Marktzulassung nämlich gar nicht darauf getestet wurde, wie gut er die Virusübertragung hemmt. Das Gericht bewegt sich also auf dem Boden der Fabel und nicht auf dem Boden von Tatsachen.

Die Richter meinten weiterhin: “Die Vertretbarkeit dieser gesetzgeberischen Eignungsprognose wird durch die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens verbunden mit der Ausbreitung der Omikronvariante des Virus ausweislich der Stellungnahmen der im hiesigen Verfahren als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften nicht erschüttert. Diese gehen ganz weitgehend übereinstimmend von einer weiterhin bestehenden, wenn auch gegenüber den Vorvarianten reduzierten, relevanten Impfstoffwirksamkeit aus“.

Man fragt sich, welche angeblich Sachkundigen eigentlich gehört wurden. Angepasste „Impfstoffe“ gegen Omikron gab es erst im vierten Quartal 2022, vorher nicht, keinesfalls aber im Frühjahr 2022, als die Impfpflicht eingeführt wurde. Bereits in den sachverständigen Stellungnahmen hatte der Verein Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V. erklärt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass schon kurze Zeit nach einer Grundimmunisierung kein relevanter Eigenschutz mehr besteht und dass das eigene Ansteckungsrisiko im weiteren Verlauf sogar höher zu sein scheine als bei Ungeimpften.

Durch die Booster-Impfung lasse sich der Eigenschutz vor einer Infektion zwar wiederherstellen, wie nachhaltig dieser sei, lasse sich aber noch nicht abschließend beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass die aktuellen Impfstoffe das Übertragungsrisiko gar nicht oder nur sehr gering reduzierten. Für das Gericht war diese Stellungnahme kein Anlass, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, die von den anderen Stellungnahmen abweichende Position wurde einfach mit dem Verweis auf die Mehrheit vom Tisch gewischt. Neuere, nach dem 02.02.2022 veröffentlichte Studien wurden vom Gericht gar nicht erst berücksichtigt. Wir halten fest: kein belegter Schutz vor Ansteckung und keine angepassten „Impfungen“. Das Gericht hält die „Gen-Impfungen“ aber trotzdem für (ein bisschen) geeignet nach dem Motto: es wird schon irgendwas bringen.

Verfassungsgericht hielt „Impfung“ auch für erforderlich

„Die Nachweispflicht ist zum Schutz vulnerabler Menschen auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Für den Gesetzgeber bestand insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum, denn die Pandemie ist durch eine gefährliche, aber schwer vorhersehbare Dynamik geprägt, die Sachlage also komplex. Ausgehend von den bei Verabschiedung des Gesetzes vorhandenen Erkenntnissen zur Übertragbarkeit des Virus und zu den Möglichkeiten, seiner Verbreitung zu begegnen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass keine sicher gleich wirksamen, aber die betroffenen Grundrechte weniger stark einschränkenden Mittel zur Verfügung standen“.

Diese Bewertung ist rechtlich vollständig verfehlt, denn ein Test ist erstens sogar weit wirksamer als der „Gates-Schuss“, wenn man sogar selbst davon ausgeht, dass die „Impfung“ nur bedingten Schutz bieten würde. Ein Test wäre daher nicht nur gleich wirksam, sondern sogar weit wirksamer gewesen, als sich bloß darauf zu verlassen, dass die Impfung schon ein wenig wirken würde, wobei noch nicht mal ein aktueller Impfstoff gegen die damals vorherrschende Omikronvariante zur Verfügung stand. Beurteilungsspielraum ja, aber bitte kein Orakel.

Damit wäre die Prüfung spätestens bei der Erforderlichkeit abzubrechen gewesen und der Verfassungsbeschwerde stattzugeben gewesen. Nicht so, die Karlsruher Richter, die dann noch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu überprüfen hatten.

Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Hierzu führen die Richter aus: „die Pflicht zum Nachweis einer Impfung ist auf der Grundlage der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes verfügbaren Erkenntnisse auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Danach musste der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die zur Erfüllung der Nachweispflicht erforderliche Impfung einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt. Zwar ist insoweit unter anderem relativierend zu berücksichtigen, dass Paragraph 20a IfSG keinen gegebenenfalls hoheitlich durchsetzbaren Impfzwang begründet, sondern den in den Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen letztlich die Entscheidung überlässt, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Die Regelung stellt die Betroffenen aber de facto vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität einzuwilligen. Insoweit ist regelmäßig auch die Berufsfreiheit der im Gesundheits- und Pflegebereich Tätigen betroffen“.

An dieser Stelle muss ich an dem rechtlichen Verstand unser Richter zweifeln, denn diese Abwägung geht natürlich überhaupt nicht. Man stellt den Mensch praktisch vor die Wahl zwischen Pest und Corona. Entweder, du verlierst deinen Beruf und damit deine Lebensgrundlage, oder du machst mit und wirst zum Versuchsobjekt. Richtigerweise wäre natürlich abzuwägen gewesen, dass es auf beiden Seiten um den Schutz der körperlichen Unversehrtheit bzw. Leben gegen Leben geht – bei der vulnerablen Gruppe, ebenso aber bei dem Medizin- und Pflegepersonal, denn unbestritten kann eine „Gen-Impfung“ auch tödlich enden.

Wenn nur eine Gruppe – hier das Pflegepersonal – die eigene Gesundheit zum Schutz der anderen Gruppe riskieren muss, dann werden diese Menschen zum Objekt der staatlichen Willkür im Sinne des Art.1 GG. Demnach ist es eben rechtlich nicht zulässig, dass ich meine eigene Gesundheit zugunsten von anderen Personen aufs Spiel setzen muss – man nennt so etwas staatliche Willkür und dies ist mit der Menschenwürde gem. Art.1 GG nicht vereinbar. Hier einfach zu sagen, dann kannst du ja nach Hause gehen, wenn dir das nicht passt, ist der reine Hohn, aber sicherlich keine rechtlich zulässige Abwägung, hier sind wir zurück beim gesunden Volkskörper. Das Recht des Einzelnen kann nicht hinter dem Recht der Gesundheit im allgemeinen zurückstehen, schon deshalb nicht, wenn die Gefahrenlage so ist, wie bei Covid-19, mit einer Letalität von unter einem Prozent – dies dürfte vielmehr der allgemeinen Lebensgefahr entsprechen.

Ferner ist es aber absolut unzumutbar, wenn man die eigene Gesundheit zum Schutz anderen aufgeben muss, ohne selbst auch noch davon etwas zu haben und bei einem Versuch mitmachen muss, der wegen dem Jobverlust eben nicht mehr freiwillig ist – dies widerspricht dem Nürnberger-Kodex.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz1 GG schützt im übrigen nicht nur die Integrität des eigenen Körpers, sondern auch das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper. Dass der Staat aber den Bürger gegen seinen Willen mit der Drohung des Verlustes seiner Arbeit dazu bringt, die Einbringung eines „Impfstoffes“ in ihren Körper zu dulden, wird vom Gericht also gar nicht erwogen. Ich komme daher zu einem anderen rechtlichen Ergebnis als das Verfassungsgericht, nicht aus Zufall steht der Art.1 GG (Menschenwürde) auch vor dem Art.2 GG (körperliche Unversehrtheit) im Grundgesetz.

Ebenso wie der Beschluss zur „Bundesnotbremse“, stellt der Beschluss zur einrichtungsbezogen Impfpflicht einen Tiefpunkt in der deutschen Rechtsprechung dar. In Köln warte ich immer noch auf eine Entscheidung in Sachen Notbremse (Ausgangssperre). Das Verwaltungsgericht teilte mir kürzlich mit, dass man nun ohne mündliche Verhandlung entscheiden wolle. Darüber wundere ich mich nicht schlecht, denn das Gericht hat bis heute kein Beweis erhoben (Überlastung der Krankenhäuser, PCR-Test mit wie vielen Zyklen, darauf basierende Inzidenz) und ich weiß nicht, wie das Gericht zu der Ansicht kommt, diesen Fall nun entscheiden zu können, wenn man es in zwei Jahren nicht geschafft hat den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln – wozu das Gericht rechtlich verpflichtet gewesen wäre.

Mein Kollege Wilfried Schmitz, der mit seinem Anwaltsteam in Leipzig vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Impfpflicht bei den Soldaten klagte, hatte es wenigstens geschafft, dass in diesem Verfahren endlich Beweise erhoben wurden. Genutzt hat es ihm trotzdem nichts, er verlor einen Prozess, der nach seiner Aussage unverlierbar gewesen war. Schmitz will nach seiner Anhörungsrüge nun sogar Strafanzeige gegen die Richter erstatten, wegen Rechtsbeugung.

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