Falsche Impfbescheinigung: Kündigung
Eine Krankenschwester arbeitete seit 2001 in einer Klinik. Während der Corona-Pandemie wurde sie aufgefordert, ihren Impf- oder Genesenenstatus oder ein ärztliches Attest über Impfunfähigkeit bezüglich des Corona-Virus vorzulegen. Die Krankenschwester legte ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung vor, die eine sechsmonatige vorläufige Impfunfähigkeit ausweist und die Unterschrift einer Ärztin aus Süddeutschland enthält. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet ausgedruckt. Eine persönliche Besprechung mit der Ärztin fand allerdings niemals statt.
Die Klinik informierte daraufhin das Gesundheitsamt und kündigte der Krankenschwester fristlos und hilfsweise ordentlich. Die ordentliche Kündigung wurde nun vom Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck bestätigt (Az. 5 Ca 189/22). Die gekündigte Krankenschwester legte gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage ein. Sie meinte nur das Gesundheitsamt sei zu Maßnahmen in dieser Situation berechtigt.
Dies sah das Gericht anders. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist werteten die Richter aufgrund des Fehlverhaltens der Krankenschwester als sozial gerechtfertigt und wirksam. Dagegen sei die fristlose Kündigung wegen der langen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig. Nach Ansicht der Richter stelle die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar. Das Vertrauen der Klinik in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit sei dadurch schon ohne vorherige Abmahnung zerstört.