Corona eine Test-Pandemie?
Für haarsträubende Fehleinschätzungen und damit verbundene Pandemie-Fehlalarme gibt es gleich zwei Präzedenzfälle in der jüngeren Geschichte: die Vogel- und die Schweinegrippe. Eine der größten Wunderlichkeiten der gesamten Corona-Situation bestand und besteht darin, dass die Zählungen von Toten nicht zwischen an und mit Covid-19 Verstorbenen unterscheiden. Während bisher galt, dass diejenige Krankheit, die (auch bei vorliegender Multimorbidität) am ehesten als Todesursache anzusehen war, in der Todesurkunde als Todesursache angegeben wurde – und im Zweifelsfall diejenige, deretwegen eine Person ins Krankenhaus eingeliefert wurde –, ging im Falle von Covid-19 ein Land nach dem anderen dazu über, bei all jenen Verstorbenen Covid-19 als Todesursache anzugeben, die bis zu vier Wochen vor Todeszeitpunkt positiv getestet worden sind, auch wenn eine Covid-19-Erkrankung nicht ursächlich für den Tod gewesen war.
Dr. Drosten vom RKI entwickelte im Januar 2020 einen PCR Test, mit dem das Virus nachgewiesen werden sollte, der sog. Drosten Test. Merkwürdig ist bereits, dass auf dem Test selbst steht, dass dieser nicht für eine Diagnose geeignet ist. Der Drosten Test kann auch positiv bei Menschen ausfallen, die gar keine Symptome einer Krankheit haben. Die WHO riet daher später dazu, dass Menschen ohne Symptome sich jedenfalls zur Sicherheit nochmals testen lassen sollten. Eine Studie der Universität Duisburg Essen kommt nach der Überprüfung von 190.000 PCR-Testergebnissen zu dem Schluss, dass 50 bis 75 % der Getesteten mit positivem Testergebnis aufgrund der geringen Viruslast „nicht ansteckend“ waren.
„Ein positiver RT-PCR-Test allein ist nach unser Studie kein hinreichender Beweis dafür, dass Getestete das Coronavirus auf Mitmenschen auch übertragen können“, sagt Andreas Stang, Direktor des Instituts für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (IMIBE) des Universitätsklinikums Essen. „Die am Ende errechnete Zahl von SARS-CoV-2 positiv Getesteten sollte daher nicht als Grundlage für Pandemiebekämpfungsmaßnahmen, wie Quarantäne, Isolation oder Lockdown, benutzt werden.“
Wenn der PCR Test und die damit berechnet Inzidenz Zahlen aber die Grundlage für die Corona Verordnungen sein sollen, dann stellt sich die Frage, ob dies richtig sein kann, wenn diese Menschen also gar nicht ansteckend sind. Warum will die Politik die Menschen durch die Corona Verordnungen in ihren Grundrechten einschränken, bzw. muss man dann nicht sagen, dass der PCR Test keine Grundlage für die Verordnungen (und Gesetze §§ 28a-c IfSG) und damit für Entzug der Grundrechte sein kann. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Verwaltungsgericht Köln, in einem von mir geführten Verfahren. Jedenfalls würde es für eine Ausgangssperre nicht ausreichen, sich auf die Inzidenz Werte zu verlassen. Da es sich bei Ausgangssperren um das ultima ratio handeln würde, müsse es zu einer Überlassung der Intensiv-Stationen gekommen sein, so das VG Köln. Meiner rechtlichen Auffassung nach, wäre aber auch dies gar nicht beachtlich. Der Staat ist im Sinne der Daseinsfürsorge für seine Bürger dazu verpflichtet, die notwendigen Intensivbetten zur Verfügung zu stellen und kann nicht alle Bürger einsperren, weil er es versäumt hat, ausreichende Plätze zu schaffen. Immerhin hatte auch die Uniklinik Köln über ein Jahr Zeit die notwendigen Betten zu organisieren, dies war ja schließlich auch der Grund für den ersten Lock-Down, dass man die Kurve runter bringen wollte – damals noch mit dem R-Wert, dann dann die ganze Zeit auch nicht über 1 lag, auch nicht im Winter 2021. Die Ausgangssperren waren mithin verfassungswidrig.
DIE VIROLOGIN ULRIKE KÄMMERER PLÄDIERT FÜR DIE REIHENFOLGE: ERST DIE DIAGNOSE, DANN DER TEST. „PCR ALS DIAGNOSTIK IST SOWIESO SEHR FRAGLICH. ICH WUNDERE MICH IMMER, WARUM SICH DIE MEDIZINISCHEN KOLLEGEN DIE ÄRZTLICHE DIAGNOSTIK AUS DER HAND NEHMEN LASSEN