Hartz IV Regelsatz ist verfassungswidrig
Die jüngste Anpassung des Regelsatz zum 1.1.2022 um lediglich drei Euro auf aktuell 449 Euro gleiche nicht einmal die Preisentwicklung aus, führt dies zu einem realen Kaufkraftverlusten und ist im Ergebnis verfassungswidrig. Nach dem „Heil-Vorschlag“ sollte es eine Erhöhung um 40 bis 50 Euro geben, die ist aber immer noch weit entfernt von dem was seit längerem von Sozialverbänden und in der Fachdiskussion als richtig bemessener Regelbedarf gefordert wird. So hat erst im Januar 2022 der Paritätische Wohlfahrtsverband eine Berechnung vorgelegt, die zu einer ganz anderen Erhöhung kommt: Ein armutsfester Regelsatz müsste nach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle aktuell 678 Euro für einen alleinstehenden Erwachsenen betragen und damit um mehr als 50 Prozent höher liegen als die derzeit gewährten Leistungen in der Grundsicherung. Der Paritätische Wohlfahrtsverband kritisiert, dass der Regelsatz durch statistische Tricks willkürlich klein gerechnet wurde.
Vor der Wahl wurde ein neues Bürgergeld versprochen, das Projekt kommt aber nicht voran. Zu dem Vorschlag von Hubertus Heil (Erhöhung um 40 bis 50 Euro ) meint die FDP: der Koalitionsvertrag enthalte ein klares Bekenntnis dazu, Hartz-IV-Empfängern mehr von ihrem selbst verdienten Geld zu belassen … hierzu erwarte man Vorschläge des Arbeitsministers. Die Lindner Partei feiert also lieber Prunk-Hochzeit auf Sylt und setzt auf Zuverdienst, anstatt den Regelsatz auf ein verfassungsgemäßes Niveau anzuheben. Gleichzeit hat man aber Geld für Waffen und Hilfsleistungen im Ausland. Eine zweifelhafte Auslegung des Sozialstaat Gebots gem. Art. 20 Abs. 1 GG.
Die Forderung nach einem zeitnahen Ausgleich von Preissteigerungen ist dabei nicht aus der Luft gegriffen, sondern man kann sich hier durchaus berufen auf eine entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, konkret auf zwei Urteile des BVerfG aus den Jahren 2010 und 2014:
Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.
(BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140)
Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.
(BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144)
Derweil verlieren die Deutschen den Glauben an die Sanktionen gegen Putin! Wirtschaftsvertreter warnen bereits jetzt vor einem dramatischen Wohlstandsverlust in Deutschland und der größten Krise seit Ende des Zweiten Weltkriegs, aber der Ampel sind ihre ideologischen Ziele offenbar wichtiger, als die Einhaltung der Verfassung – insbesondere die Grunsicherung der eigenen Bürger.
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